Arztstrafrecht

Nach unterschiedlichen Schätzungen werden in der Bundesrepublik jährlich zwischen 1.500 und 3.000 Ermittlungsverfahren gegen Ärzte im Zusammenhang mit der Heilbehandlung geführt.

Allein im Zusammenhang mit der sog. Herzklappenaffäre leitete die federführende Staatsanwaltschaft Wuppertal von 1994 bis 1997 über 1.500 Verfahren ein.

Neben den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung, die zahlenmäßig mit weitem Abstand an der Spitze der ermittelten Vorwürfe stehen dürften, nehmen auch Verfahren wegen Abrechnungsbetruges und Vorteilsannahme/Bestechlichkeit einen großen Raum ein.

Die für den Arzt berufsspezifischen Tatbestände des Bruchs der Schweigepflicht, der unrichtigen Feststellung der Indikationsvoraussetzungen zum Schwangerschaftabbruch, ärztliche Pflichtverletzung nach § 218c StGB und des Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB spielen in der Praxis eine geringere Rolle.

Die immens gestiegene Bedeutung des Abrechnungsbetruges ist vor allem auf zweierlei zurückzuführen:

Zum einen ist das gesamte Abrechnungssystem sowohl im vertragsärztlichen (früher kassenärztlichen) als auch im privatärztlichen Bereich so kompliziert, dass fast nur noch Spezialisten in der Lage sind, dieses fehlerfrei zu beherrschen.

Infolge der hohen Komplexität der Gebührenordnungen, die jedenfalls mehrere Hundert Einzelposition aufweisen, welche zum Teil unterschiedlich auszulegen sind und sich teilweise gegenseitig enthalten oder ausschließen, sind fahrlässige Falschabrechnungen infolge von Irrtümern, Nachlässigkeiten, Verwechslungen und unterschiedlichen Bewertung und Zuordnung kaum zu vermeiden. Derartige Fahrlässigkeiten können jedoch bei richtiger Subsumption nicht zum Abrechnungsbetrug gezählt werden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Amelung & Trepl arbeiten deshalb in Verfahren wegen Verdachts der Abrechnungsbetruges trotz langjähriger Erfahrung regelmäßig mit auf das Abrechnungsrecht für Ärzte spezialisierten Kollegen zusammen, um so die bestmöglichste Verteidigung für die Mandanten zu gewährleisten, denn der drohende Entzug der Approbation oder der vertragsärztlichen Zulassung mit meist Existenz vernichtender Wirkung erfordert die Gewährleistung höchster anwaltlicher Qualität.

Bei Strafverfahren wegen mutmaßlicher Heilbehandlungsfehler (Verstöße gegen den Stand der medizinischen Wissenschaft bzgl. Diagnose, Aufklärung, Therapie und nachfolgender Betreuung) wird in der Praxis vielfach verkannt, dass bereits beim ersten Auftreten von Problemen zwischen Arzt und Krankenhaus einerseits und Patienten bzw. seiner Angehörigen andererseits prophylaktisch Vorsorge im Hinblick auf etwaige juristische Auseinandersetzung, insbesondere auf strafrechtliche Verfolgung zu treffen sind.

Für eine effektive Strafverteidigung ist es hierbei von besonderer Bedeutung, dass durch (fehlerhaftes) Reaktionsverhalten potenziell Beschuldigter keine Verteidigungspositionen vorzeitig aufgegeben oder eingeschränkt werden. So können frühzeitige und oft auch voreilig abgegebene Schuldeingeständnisse im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nur schwer korrigiert werden. Ein effektives juristisches Zwischenfallmanagement wäre hier dringendst geboten, sei es durch organisatorische Vorgaben auf der Ebene der Klinik oder frühzeitige individuelle Beratung des betroffenen Arztes oder seiner Mitarbeiter.

Langjährige enge Zusammenarbeit mit Kollegen, die auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts spezialisiert sind, gewährleisten, dass die Interessen unserer Mandanten auch in Verfahren wegen sog. Kunstfehler bestmöglich geschützt werden.

Amelung Albrecht Rechtsanwälte verteidigen Sie als Arzt nicht nur kompetent und engagiert in einem Strafverfahren, sondern vertreten Ihre regelmäßig existentiellen rechtlichen Interessen mit großer Erfahrung gegen die allzu oft drohende Gefahr eines Aprobationswiderrufes im Verwaltungsverfahren.