Hauptverfahren

Wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und diese Anklage vom zuständigen Gericht zugelassen, beginnt das Hauptverfahren, zu dessen Kernstück die sog. Hauptverhandlung (der eigentliche Prozess) gehört.

Der Gang der Hauptverhandlung ist in der StPO, insbesondere im § 243 StPO festgelegt. Nach Aufruf der Sache und der Feststellung der Personalien des Angeklagten wird die Anklageschrift verlesen. Im Anschluss wird der Angeklagte zur Sache vernommen, sofern er nicht von seinem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch macht. Nach der Vernehmung wird die sog. Beweisaufnahme durchgeführt. Im Rahmen der Beweisaufnahme werden die Beweismittel in dem Prozess eingeführt, d. h. Zeugen vernommen, Urkunden verlesen oder Beweisstücke in Augenschein genommen. Im Anschluss an die Beweisaufnahme werden die Plädoyers gehalten und dem Angeklagten das letzte Wort erteilt. Nach Urteilsberatung findet die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils ihren Abschluss.

Das Ziel der Verteidigung muss es stets sein, die Hauptverhandlung im Interesse des Mandanten möglichst zu vermeiden, in dem  entweder schon im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden kann oder aber im Zwischenverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert werden kann. Aber auch wenn dem Mandanten der Weg in die Hauptverhandlung nicht erspart bleiben kann, verfügen Amelung Albrecht Rechtsanwälte über ein hohes Maß an langjähriger forensischer Erfahrung, um sich vor den Mandanten in der Hauptverhandlung schützend stellen zu können. Auch im Umgang mit der Presse kann sich der Mandant auf die langjährige Erfahrung der Verteidiger von Amelung Albrecht Rechtsanwälte mit prominenten Verfahren verlassen. In sinnvollen und gebotenen Konstellationen arbeiten wir mit herausragenden Kollegen zusammen, die sich auf Presserecht spezialisiert haben.