Die Schweiz denkt um.

Nach dem weiteren Ankauf von Steuerdaten-CD’s durch deutsche Finanzbehörden droht den Anlegern nochmals ein gesteigertes Entdeckungsrisiko. Nach dem Vorgehen gegen Schweizer Banken wegen einer möglichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung auf internationaler Ebene und den laufenden Konflikten mit den deutschen Finanzbehörden schlagen die eidgenössischen Geldinstitute einen neuen Kurs ein.

Die neue Geschäftspolitik lautet anscheinend wie folgt: Kundenbeziehungen werden kurzfristig gekündigt und Konten werden aufgelöst, sofern der Anleger nicht seinerseits nachweisen kann, dass er die Kapitalerträge vollständig versteuert hat. Punkt.

Die Schweizer Banken befürchten, infolge der massiven Vorgehensweise durch die US- und EU-Bankenaufsichten womöglich ihre Banklizenzen nach dem Kreditwesengesetz zu verlieren.

Seit dem 01.02.2013 steht den deutschen Finanzbehörden eine Ermittlungsmöglichkeit zur Seite, welche die Erfolge der deutschen Steuerfahndung noch erhöhen dürfte. Die deutsche Finanzverwaltung ist nunmehr befugt, bei den Schweizer Steuerbehörden sog. Gruppenanfragen zu stellen (typischer Fall: Steuer-CD!). Danach müsste die Schweiz die Inhaberschaft bislang unversteuert gebliebener deutscher Schwarzgeldvermögen automatisch offenlegen. Die Schweiz wird infolge eines OECD-Gruppenabkommens solchen Anfragen auch nachkommen. Hierzu bestehen keine Zweifel. Lediglich bei Ermittlungen “ins Blaue hinein” sollen Auskunftsanfragen ausgeschlossen sein.

Es bleibt abzuwarten, wie intensiv die deutschen Steuerfahnder von der neuen Ermittlungsmaßnahme Gebrauch machen werden.

Amelung & Trepl Rechtsanwälte sind sich allerdings einig, dass die Schweizer Banken infolge des massiv gestiegenen Drucks zur Kooperation, der faktischen Aufgabe des Bankgeheimnisses und der breiten Aufdeckung von Schwarzgelddepots infolge des Ankaufs von Steuer-CD’s deutscher Kapitalanleger nur noch dann deutsche Kunden weiterbetreuen werden, wenn die deutschen Kapitalanleger nachweisen können, dass die in der Schweiz erzielten Kapitalerträge ordentlich versteuert wurden.

Steuerpflichtige mit unversteuerten Kapitalanlagen in der Schweiz sollten jetzt handeln und in der Regel schnellstmöglich eine vollständige Selbstanzeige abgegeben.

Eine Selbstanzeige gewährt nur dann eine strafbefreiende Wirkung, wenn die bislang nicht deklarierten Einkünfte vollständig dem Fiskus angezeigt werden, bevor die Steuerhinterziehung durch die Finanzverwaltung entdeckt wurde. Es ist derzeit umstritten, ob bereits der Ankauf einer Steuer-CD ohne Abruf eines konkreten Kundennamens durch einen Finanzbeamten bereits zur Entdeckung der Tat und damit zum Ausschluss der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige führt.

Erstes Gebot bei der Abgabe der Selbstanzeige ist, dass die Besteuerungsgrundlagen und der errechnete Nachzahlungsbetrag niemals zu niedrig angesetzt werden darf. Ansonsten geht womöglich die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige verloren und die Selbstanzeige kann sich ggf. nurmehr im Rahmen der Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung positiv auswirken. Um Straffreiheit zu erlangen, muss der Steuerpflichtige den bisher unversteuert gebliebenen Betrag fristgerecht nachzahlen und zusätzlich Hinterziehungszinsen leisten. Bei einer Steuerhinterziehung über € 50.000,00 je Tat ist neuerdings ein Strafzuschlag von 5% fällig. Da die Ermittlung der genauen Kapitalerträge sowie die Informationsbeschaffung über die bislang unversteuerten Kapitelerträge – in der mindestens 10-jährigen steuerlichen Festsetzungsfrist – oftmals schwierig sind, sollten Steuerpflichtige in jedem Fall so früh wie möglich professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Amelung & Trepl Rechtsanwälte erstatten infolge ihrer langjährigen Erfahrungen und Kompetenzen für ihre Mandanten Selbstanzeigen , die zur vollständigen Strafbefreiung führen.

RA/FAfStR Christian Trepl