Wird der Mandant vom Amtsgericht zu Unrecht verurteilt, muss das Urteil angegriffen werden. Die hierzu zur Verfügung stehenden Rechtsmittel der Berufung und der Revision unterscheiden sich vom Prüfungsumfang her: Im Berufungsverfahren wird der gesamte Sachverhalt überprüft, wobei sämtliche Beweismittel nochmals gewürdigt werden und auch neue Beweismittel in die Beweisaufnahme eingeführt werden können. Im Revisionsverfahren ist die Prüfung auf Rechtsfehler im bisherigen Verfahren beschränkt, d.h. es findet keinerlei Beweisaufnahme mehr statt.
Mandanten müssen zunächst beraten werden, welches Rechtsmittel (Berufung oder Revision) zu ergreifen ist. Bereits hierbei ist der besondere Sachverstand des Verteidigers unverzichtbar. Für das Rechtsmittel der Berufung wird man sich entscheiden, wenn eine eine erneute Überprüfung auf der tatsächlichen Seite des Falles erforderlich ist, weil das Amtsgericht den Sachverhalt nicht zutreffend beurteilt oder Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt hat. Mitunter werden auch neue Beweismittel nicht so rechtzeitig bekannt, dass sie noch in der erstinstanzlichen Verhandlung dem Gericht bekannt gegeben werden können. Hier muss der Verteidiger herausarbeiten, worauf das Berufungsgericht besonders zu achten haben wird.
Das Rechtsmittel der Berufung steht auch der Staatsanwaltschaft zu. Zumeist wird sie dieses Rechtsmittel ergreifen, wenn ihr die vom Amtsgericht verhängte Strafe zu niedrig erscheint oder wenn das Amtsgericht den Angeklagten freispricht. Aufgabe des Verteidigers ist es dann, nicht nur seinen Mandanten, sondern auch das Urteil des Amtsgerichts zu „verteidigen“.
Gegen erstinstanzielle Urteile des Landgerichts steht das Rechtsmittel der Berufung nicht zur Verfügung, sondern lediglich die Revision.