Vermögensdelikte

Unter Vermögensdelikten versteht man alle Straftaten, die sich gegen das Vermögen oder Bestandteile des Vermögens anderer Personen richten. Mit den entsprechenden Straftatbeständen soll meist das Eigentum, wie beispielsweise beim Diebstahl (§ 242 StGB) oder der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) geschützt werden. Neben den klassischen Vermögensdelikten wie z. B. Erpressung, räuberische Erpressung, Betrug und Untreue sind jedoch weitere Sondertatbestände, wie etwa Vortäuschen eines Versicherungsfalles, Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug sowie auch Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten hinzugekommen.

In einem immer differenzierterem Wirtschafts- und Sozialleben sind die Erscheinungsformen von Vermögensdelikten immer vielfältiger geworden. Infolgedessen werden jedoch auch immer mehr Verhaltensweisen von den Ermittlungsbehörden verfolgt, die bei genauer Betrachtung die Voraussetzungen der gesetzlichen Straftatbestände nicht erfüllen. Der engagierte Verteidiger steht hier vor der Aufgabe, die größtenteils dogmatisch nur unzureichend durchdrungenen Tatbestände (wie etwa beim Betrug und der Untreue), in profunder Kenntnis der mittlerweile nur noch sehr schwer überschaubaren Rechtsprechung für die rechtlichen Interessen des Mandanten erfolgreich zu Gehör zu bringen. Nur so kann es dem Verteidiger gelingen, der Tendenz von Strafverfolgungsorganen, als „treuwidrig“ empfundene Verhaltensweisen des Wirtschaftslebens, die „irgendwie“ als moralisch verwerflich empfunden werden, vorschnell zu verfolgen, wirksam Einhalt zu gebieten.

Nur der erfahrene Strafverteidiger wird die entscheidungserheblichen Fragestellungen im Interesse seines Mandanten aufwerfen und dogmatisch fundiert beantworten können. Die Dynamik in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei den Vermögensdelikten hat gerade im Mannesmann- und Siemensverfahren gezeigt, von welcher Komplexität die strafrechtliche Dogmatik im Bereich der Vermögensdelikte ist.