Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist ähnlich wie das Wirtschafts- oder Steuerstrafrecht eine Spezialmaterie. Vom Verteidiger erfordert dies zunächst ein vertieftes Fachwissen der zahlreichen komplexen Straftatbestände im Betäubungsmittelstrafrecht, aber auch eine spezielle Kenntnis der Behandlung strafprozessualer Probleme, die im Betäubungsmittelstrafverfahren, welche seit jeher eine Hochburg für heimliche Ermittlungsmethoden sind, häufig auftreten.

Wer sich hier nicht bestens auskennt, kämpft auf verlorenem Posten, insbesondere weil auf Seiten der Staatsanwaltschaften und der Kriminalpolizei Spezialabteilungen für die Verfolgung von Betäubungsmittelstrafsachen bestehen, die ihrerseits über großes Fach-, aber auch Hintergrundwissen verfügen.

Um dieser geballten staatlichen Übermacht im wohlverstandenen rechtlichen Interesse des Mandanten wirksam begegnen zu können, muss eine erfahrene und engagierte Strafverteidigung eine Vielzahl von Aufgaben für den Mandanten übernehmen. So ist regelmäßig für den Mandanten die Frage der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB zu klären, sind alle für die Strafzumessung relevanten Aspekte herauszuarbeiten, aber auch Fragen einer stationären oder ambulanten Therapie zu erörtern. Der Anwalt ist deshalb nicht nur Verteidiger, sondern auch Therapeut und Sozialarbeiter im Bereich der Betäubungsmittelstrafsachen.

In Person von RA Dr. Peter Kotz steht Amelung & Trepl Rechtsanwälte ein deutschlandweit ausgewiesener Rechtswissenschaftler auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts zur Verfügung. Rechtsanwalt Dr. Peter Kotz ist Mitkommentator des Betäubungsmittelgesetzes in einem der größten deutschen Strafrechtskommentare, demMünchner Kommentar StGBund daneben Mitherausgeber und Autor des Handbuches „Praxis des Betäunbungsmittelstrafrechts“ (u.a. mit RA Daniel Amelung als Mitautoren).
Mit RA Daniel Amelung steht ein hoch erfahrener Forensiker für die Verteidigung zur Verfügung, der zusammen mit dem Mandanten die richtige Prozessstrategie herausarbeiten kann.