Jedes Strafverfahren beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Zwar ist nach dem Gesetz die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, allerdings werden in der Praxis die Ermittlungen überwiegend durch die Polizei bzw. Kriminalpolizei (oder aber durch den Zoll, die Steuerfahndung oder beispielsweise das Bundeskartellamt) durchgeführt. Nicht wenige aufmerksame Beobachter kritisieren diese „Verpolizeilichung des Ermittlungsverfahrens“ vehement, weil die Staatsanwaltschaft zunehmend ihrer Kontroll- und Überwachungsfunktion über die (polizeilichen) Ermittlungsbehörden beraubt wird. Umso wichtiger ist es, dass dem Beschuldigten ein versierter und engagierter Strafverteidiger zur Seite steht, der die Achtung der Verfahrensrechte seines Mandanten durchsetzt. Da für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bereits ein Anfangsverdacht genügt und nach der Rechtssprechung die Anforderungen an diesen Anfangsverdacht gering sind, ist es um so wichtiger, dass der Verteidiger für seinen Mandanten die in der europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Unschuldsvermutung, die Verfassungsrang hat, geltend macht. Insbesondere gilt dies, wenn die staatlichen Ermittlungsbehörden von ihren gesetzlichen Zwangsmaßnahmen Gebrauch machen, die massive Angriffe auf die bürgerlichen Freiheitsrechte darstellen, wie beispielsweise Telefonüberwachungen (sog. TKÜ), DNA-Gutachten, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen sowie das schärfste Mittel, die Untersuchungshaft, die – sofern rechtmäßig – im Stadium des Ermittlungsverfahrens streng dogmatisch gesehen eine staatliche legitimierte Freiheitsberaubung eines Unschuldigen darstellt. Hinzukommt, dass die Staatsanwaltschaft zwar nach dem Gesetz verpflichtet ist, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln, dies jedoch – wie jeder erfahrene Strafverteidiger weiß – in der Praxis als zu oft vernachlässigt. Es kann deshalb auch nicht verwundern, wenn die sprichwörtliche Bezeichnung der Staatsanwaltschaft als „objektivste Behörde der Welt“ nicht selten mit ironischem Unterton versehen wird. Derjenige, der in das Visier staatlicher Ermittlungen als Beschuldigter gerät (oder aber damit rechnen muss, Beschuldigter zu werden), sollte sich auf jeden Fall der Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers bedienen. Auf den Beistand eines Anwaltes als Verteidiger hat ein Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens einen gesetzlich verbürgten und von der Verfassung garantierten Anspruch. Es sollte jedem, der als Beschuldigter durch Polizei oder Staatsanwaltschaft vernommen werden soll, zu denken geben, dass die Ermittlungsbehörden von sich aus meist kein großes Interesse an den Tag legen, einem Beschuldigten einen anwaltlichen Beistand zur Seite zu stellen. Es empfiehlt sich deshalb mit Nachdruck, Ladungen zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ohne vorausgehende anwaltliche Beratung niemals Folge zu leisten und im Falle einer Festnahme darauf zu bestehen, dass ein Verteidiger gerufen wird. Sollte die Festnahme zu einer Uhrzeit erfolgen, zu welcher regelmäßig die Anwaltskanzleien nicht besetzt sind, sollte man darauf bestehen, dass ein örtlicher Strafverteidigernotdienst verständigt wird (die Rechtsanwälte der Kanzlei Amelung Albrecht Rechtsanwälte sind in diesem Notfall unter der Handynummer: 0151/17223920 zu erreichen!). Die Staatsanwaltschaft beendet das Ermittlungsverfahren durch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO, sofern keine Straftat vorliegt oder nachweisbar ist, oder stellt das Verfahren ein, wenn die Einstellung „oportun“ erscheint, so zum Beispiel wegen geringer Schuld, bereits anderweitiger erheblicher Verurteilung oder wenn zivil-, verwaltungs- oder steuerrechtliche Vorfragen zu klären sind (nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 153 ff. StPO). Bieten die Ermittlungen hingegen genügend Anlass zu Erhebung der öffentlichen Klage, weil die Staatsanwaltschaft einen „hinreichenden Tatverdacht“ bejaht, so erhebt sie Anklage durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Einer Anklage stehen bei Straftaten von geringerem Gewicht der Strafbefehlsantrag, der Antrag im beschleunigten Verfahren zu entscheiden und der Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren gleich.
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