Mit einem Beschluss vom 9. November 2010 hat das Bundesverfassungsgericht ( 2 BvR 2101/09) eine Verfassungsbeschwerde, welche sich gegen eine Hausdurchsuchung wandte, deren zugrundeliegender Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung mit Erkenntnissen aus der Liechtensteiner „Steuer-CD“ begründet wurde, nicht zur Entscheidung angenommen.
Begründet wurde dies damit, dass eine Grundrechtsverletzung schon deshalb nicht vorliege, weil die „Steuer-CD“ auch im unterstellten Fall der rechtswidrigen bzw. strafbaren Erlangung als Beweismittel verwendet werden durfte. Das Bundesverfassungsgericht führte u.a. aus: „Die von den Gerichten unterstellten Verfahrensverstöße und die Möglichkeit rechtswidrigen oder gar strafbaren Verhaltens beim Erwerb der Daten führen nicht zu einem absoluten Verwertungsverbot. Die Gerichte haben die verschiedenen rechtserheblichen Aspekte erkannt und in die Abwägung zwischen den Rechten der Beschwerdeführer, insbesondere dem Anspruch auf Einhaltung der Regeln für strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, und dem konkreten Strafverfolgungsinteresse eingestellt. Soweit die Gerichte aufgrund ihrer Abwägung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Verwertungsverbot für die gewonnenen Daten nicht besteht, wird der fachgerichtliche Wertungsrahmen nicht überschritten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich bei den unterstellten Rechtsverletzungen um schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße handelt, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier lediglich um die mittelbaren Wirkungen eines als verfahrensfehlerhaft unterstellten Erwerbs der Daten handelt.“
Nach Ansicht von Amelung & Trepl Rechtsanwälte ergibt sich aus dieser Entscheidung zwar nicht zwingend, dass die inzwischen zahlreichen „Steuer-CDs“ aus der Schweiz ebenfalls als Beweismittel in [intlink id=“306″ type=“page“]Steuerstrafverfahren[/intlink] verwertbar sind, denn insoweit könnte mit guten Argumenten geltend gemacht werden, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden planmäßig in strafbarer Weise entwendete Steuerdaten aufgekauft wurden und diese rechtswidrig erlangten Daten als Beweismittel nunmehr doch einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, allerdings lässt die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht keine allzugroße Hoffnung zu, dass sich das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Schweizer „Steuer-CD“ doch noch die Annahme eines Beweisverbotes abringen lassen könnte.
Amelung & Trepl hatten bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwälte der Kanzlei den Ankauf illegal entwendeter Steuerdaten durch Bedienstete des Staates für strafbar halten. Hieran hat sich auch durch die nunmehr ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nichts geändert, da von der Frage der Strafbarkeit die Frage der Verwertbarkeit ohnehin zu trennen war. Die nun ergangene Entscheidung des Bundesverfassungerichtes erfordert aber jetzt in der anwaltlichen Beratung umsomehr die Prüfung einer nach wie vor Straflosigkeit herbeiführenden [intlink id=“306″ type=“page“]Selbstanzeige[/intlink].