Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem Beschluss vom 17.12.2010
(1 Ws 29/09) das Strafbarkeitsrisiko für Anbieter von kostenpflichtigen Websites wegen Betruges drastisch (im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung) erhöht, sofern auf die Kostenpflichtigkeit nicht gleich zu Beginn der Nutzung an hervorgehobener Stelle hingewiesen wird.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach welchem auf die Kostenpflichtigkeit erst versteckt in den AGB´s hingewiesen wurde.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass insbesondere bei Websites, die Leistungen anbieten, die von anderen Websites unentgeltlich angeboten würden, der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit bereits bei Aufruf der Seite als zentrale Information erwartet werden könne.Fehle es an solch einem Hinweis, liege eine betrügerische Täuschungshandlung vor, weil damit  stillschweigend die Unentgeltlichkeit erklärt werde und somit über die Entgeltlichkeit konkludent getäuscht werde.

Praxishinweis von Amelung & Trepl Rechtsanwälte:

Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaften in Zukunft  von der bisherigen Praxis, wonach tausende von Ermittlungsverfahren eingestellt wurden, weil im Kleingedruckten die Preisangaben zu finden waren, abrücken und nunmehr konsequent Anklagen erheben werden. Insbesondere der Verweis auf die zahlreichen Verstöße der Betreiber derartiger Websites gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und die Preisangabeverordnung wird zur Begründung dafür herangezogen werden können, dass das mit der versteckten Angabe der Kostenpflichtigkeit verfolgte Geschäftsmodel zum Ziel hat, auf den betriebenen Internetseiten bei den Nutzern vorsätzlich einen Irrtum hervorzurufen.

Daneben wird sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt auch das strafrechtliche Risiko für die Inkasso-Anwälte derartiger Website-Anbieter erhöhen, da sich diese nunmehr wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug strafbare machen können.

Mit der Erhöhung des Strafbarkeitsrisikos eröffnet sich von nun an für die Nutzer ein effektiverer Weg gegen die Betreiber vorzugehen, indem sie nunmehr Strafanzeige mit Aussicht auf Erfolg stellen können, während sie bislang zivilrechtlich meist erfolglos gegen englische Briefkastenfirmen ankämpfen mussten.

Da die Grundsätze der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt problemlos auf eine unendliche Zahl vergleichbarer Gestaltungen von sog. Abo-Fallen angewendet werden können, ist davon auszugehen, dass in Zukunft eine Vielzahl weiterer Strafverfahren gegen die Betreiber vergleichbarer Internetseiten eingeleitet werden wird.

RA Daniel Amelung