Die Klägerin wandte sich gegen die Prüfungsanordnung und machte geltend, der Prüfungszeitraum dürfe regelmäßig nur drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Dagegen wies das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung auf den bestehenden Verdacht einer Steuerstraftat und die Wahrscheinlichkeit erheblicher Mehrergebnisse hin.
Das FG wies die Klage gegen die Prüfungsanordnung ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die angefochtene Prüfungsanordnung war formell und materiell rechtmäßig.
Die Prüfungsanordnung war insbesondere ausreichend begründet worden. Bei Gewerbetreibenden genügt nämlich der Hinweis auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage aus § 193 Abs. 1 AO. Schließlich war auch die Abweichung vom Regel-Prüfungszeitraum in der Einspruchsentscheidung nachträglich erläutert worden.
Auch in der Sache war die Prüfungsanordnung nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 AO waren erfüllt. Die Klägerin erzielte durch den Restaurationsbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Prüfungsanordnung war hinsichtlich des angeordneten Prüfungszeitraums ermessensfehlerfrei ergangen, auch wenn dieser mehr als drei Jahre umfasste. Schließlich waren die in der Betriebsprüfungsordnung aufgeführten Ausnahmetatbestände (Erwartung erheblicher Änderungen, Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit) unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung erfüllt.
Für den Erlass einer mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassenden Prüfungsanordnung ist insoweit nicht entscheidend, ob eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begangen oder nicht begangen wurde. Maßgeblich ist nur, ob der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht. Dies war vorliegend bereits aufgrund der Einleitung der Strafverfahren der Fall. Entgegen der Ansicht der Klägerin mussten die konkreten Verdachtsmomente auch nicht im Einzelnen dargestellt werden.
Letztlich begründeten auch die laufenden Ermittlungsverfahren keinen Ermessensfehler. Denn nach BFH-Rechtsprechung sind Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht ausgeschlossen. Es besteht keine sich gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung. Die Zulässigkeit des Nebeneinanders von Außenprüfung und Steuerfahndungsprüfung ergibt sich eindeutig aus § 393 Abs. 1 S. 1 AO.