Für den Erlass einer mehr als drei Besteuerungszeiträume (hier: ein Zeitraum von elf Jahren) umfassenden Prüfungsanordnung ist insoweit nicht entscheidend, ob eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begangen oder nicht begangen wurde. Maßgeblich ist nur, ob der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht (FG Düsseldorf 26.9.2013, 13 K 4630/12 AO
Die klagende Gesellschaft betrieb ein Restaurant. Im Februar 2011 gab einer ihrer Gesellschafter eine Selbstanzeige beim Finanzamt ab, in der er Kapitalerträge für die Jahre 2000 bis 2009 i.H.v. 130.000 € nacherklärte. Im März 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt an, dass der Gesellschafter jährlich ca. 24.000 € an Trinkgeldern erzielt habe und diese als steuerfrei behandelt worden seien. Im August 2012 ordnete das Finanzamt – ohne weitere Begründung – eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2010 bei der Gesellschaft an. Im Anschluss daran wurden steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter eingeleitet.

Die Klägerin wandte sich gegen die Prüfungsanordnung und machte geltend, der Prüfungszeitraum dürfe regelmäßig nur drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Dagegen wies das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung auf den bestehenden Verdacht einer Steuerstraftat und die Wahrscheinlichkeit erheblicher Mehrergebnisse hin.

Das FG wies die Klage gegen die Prüfungsanordnung ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die angefochtene Prüfungsanordnung war formell und materiell rechtmäßig.

Die Prüfungsanordnung war insbesondere ausreichend begründet worden. Bei Gewerbetreibenden genügt nämlich der Hinweis auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage aus § 193 Abs. 1 AO. Schließlich war auch die Abweichung vom Regel-Prüfungszeitraum in der Einspruchsentscheidung nachträglich erläutert worden.

Auch in der Sache war die Prüfungsanordnung nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 AO waren erfüllt. Die Klägerin erzielte durch den Restaurationsbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Prüfungsanordnung war hinsichtlich des angeordneten Prüfungszeitraums ermessensfehlerfrei ergangen, auch wenn dieser mehr als drei Jahre umfasste. Schließlich waren die in der Betriebsprüfungsordnung aufgeführten Ausnahmetatbestände (Erwartung erheblicher Änderungen, Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit) unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung erfüllt.

Für den Erlass einer mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassenden Prüfungsanordnung ist insoweit nicht entscheidend, ob eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begangen oder nicht begangen wurde. Maßgeblich ist nur, ob der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht. Dies war vorliegend bereits aufgrund der Einleitung der Strafverfahren der Fall. Entgegen der Ansicht der Klägerin mussten die konkreten Verdachtsmomente auch nicht im Einzelnen dargestellt werden.

Letztlich begründeten auch die laufenden Ermittlungsverfahren keinen Ermessensfehler. Denn nach BFH-Rechtsprechung sind Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht ausgeschlossen. Es besteht keine sich gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung. Die Zulässigkeit des Nebeneinanders von Außenprüfung und Steuerfahndungsprüfung ergibt sich eindeutig aus § 393 Abs. 1 S. 1 AO.