Am 03.05.2011 ist das sog. Schwarzgeldbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Erlangung der Straffreiheit im Wege der steuerlichen Selbstanzeige neu. Zwar hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eine Amnestie durch Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige nicht gänzlich abgeschafft, jedoch die Anforderungen an die neue Selbstanzeige sind deutlich gestiegen.

Der Täter einer Steuerhinterziehung wird straffrei, wenn er der Finanzverwaltung bislang verschwiegene Steuerquellen offenbart. Allerdings soll nur derjenige strafrechtlich begünstigt werden, der vollständig in die Steuerehrlichkeit zurückkehrt: In seinem Beschluss vom 20.05.2010 hat der BGH sog. Teilselbstanzeigen für strafrechtlich wirkungslos erklärt. Entgegen der früheren Rechtsprechung soll ein “Steuersünder”, der nur einen Teil seiner Schwarzeinkünfte nacherklärt, keine Strafbefreiung mehr erlangen – weder für die offengelegten noch für weiterhin verschwiegen Einkünfte, für die der Steuerpflichtige keine Entdeckung fürchtet.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch bei sog. Schätzungsanzeigen gesteigerte Anforderungen.

In vielen Fällen ist der Steuerpflichtige nicht in der Lage, die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen kurzfristig zu ermitteln und im Rahmen einer Selbstanzeige nach zu erklären. In diesem Fall kann mit einer Schätzungsanzeige bzw. gestuften Selbstanzeige vorgegangen werden. In einem ersten Schritt werden die noch nicht exakt bezifferbaren Besteuerungsgrundlagen ermittelt und dem Finanzamt mitgeteilt. Zugleich wird dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Steuerpflichtige bspw. die ihrer Höhe nach geschätzten, ausländischen Kapitalerträge bislang verschwiegen hat. Mit Hinweis auf die zunächst erfolgte Schätzung werden die Zahlenangaben in einem zweiten Schritt sodann näher konkretisiert. Dies kann auch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgen, sofern das Finanzamt infolge der Schätzungsanzeige bereits geänderte Steuerbescheide erlassen hat.

Diese Art der Selbstanzeige erkennt der BGH auch prinzipiell an. Allerdings nur, wenn bereits auf der ersten Stufe alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen vorgetragen werden. Die Finanzbehörde muss in die Lage versetzt werden, anhand der ersten Angaben ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufklären und die Steuer richtig festsetzen zu können. Das bedeutet, dass die Schätzung nicht willkürlich, griffweise oder “ins Blaue hinein” erfolgen darf. Erforderlich ist vielmehr die Mitteilung, auf welcher Grundlage und anhand welcher sachgerechten Kriterien die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden.

Aufgrund dieser hohen Anforderungen an eine vollständige Selbstanzeige empfiehlt es sich, die Selbstanzeige so früh wie möglich erstellen zu lassen, damit die Selbstanzeige nicht infolge Zeitdrucks die erforderliche Sorgfalt missen lässt.

 

RA Christian Trepl