Nach dem Inkrafttreten des EuGeldG ist darauf hinzuweisen, dass dieses auf die Schweiz nicht anwendbar ist, denn die Schweiz ist nicht Mitgliedstaat der EU.
Zwar ist die Vollstreckung von Geldtransfer im Bereich des Straßenverkehrs Gegenstand des schweizerischen/deutschen Polizeivertrages vom 27.04.1999, allerdings sind die Bestimmungen dieses Vertrages bislang noch nicht in Kraft getreten, da nach Artikel 50 des Polizeivertrages das Datum des Inkrafttretens durch Notenaustausch vereinbart werden soll, was bislang nicht geschehen ist. An sich steht einer Inkraftsetzung jedoch nichts mehr im Weg.
Besonders ist darauf hinzuweisen, dass ausländischen, also auch deutschen Führern ihre Fahrerlaubnis von der Schweiz nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden kann, wie sie für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. So kann nach Artikel 31 SKV (Verordnung über die Kontrolle des Straßenverkehrs) einem Fahrer bei offensichtlicher Alkoholisierung oder einer Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Promille oder nach bestimmten gravierenden Verkehrsregelungsverletzungen der Führerausweis sofort abgenommen werden.
Anerkannte ausländische Führerausweise werden während der Dauer des angeordneten Entzuges bei der anordnenden Behörde hinterlegt, sind allerdings dem Inhaber auf dessen Verlangen beim Verlassen der Schweiz auszuhändigen. Allerdings teilt die Schweiz die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises der zuständigen ausländischen Behörde mit. Die Konsequenzen aus der Mitteilung stehen dann den Behörden im Heimatstaat zur Beurteilung an.