Seit dem 27.10.2010 ist das Gesetz zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Europa (kurz: EuGeldG)in Kraft getreten.
Damit müssen nun insbesondere Autofahrer, denen Verstöße im Strassenverkehr im Ausland vorgeworfen werden, von nun an damit rechnen, dass im europäischen Ausland verhängte Geldbußen oder Geldstrafen ab 70 Euro (Verfahrenskosten werden hierbei berücksichtigt) in Deutschland vollstreckt werden.Von den 27 EU-Mitgliedstaaten haben alle bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Italien) den EU-Rahmenbeschluss umgesetzt. Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Kroatien, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz) sind vom Vollstreckungsabkommen nicht umfasst. Grundsätzlich werden nur Bussgeldbescheide vollstreckt, die nach Inkraftreten am 27.10.2010 erlassen wurden. Ausnahmsweise ist in Einzelfällen gem. § 98 IRG eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Verstößen möglich, die bereits vor der Umsetzung des RBGeld in Deutschland begangen wurden, und zwar dann, wenn die ausländische Behörde den (laut BMJ: das Verfahren abschließenden letzten) Bußgeldbescheid erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Umsetzung in Deutschland ausgestellt hat (maßgeblich ist hier das Datum des Bußgeldbescheids) oder wenn ein Gericht im Tatortland (ggf. auch infolge eines Einspruchs) über den Verstoß entschieden hat und die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Umsetzung in Deutschland eintritt.

Es ist derzeit noch nicht absehbar, ob es zu einer Flut von Vollstreckungsverfahren kommen wird. Das aufwendige Verfahren und die Tatsache, dass der Vollstreckungserlös im Vollstreckungsstaat (Deutschland) verbleibt, wird möglicherweise die eine oder andere ausländische Bußgeldstelle von einer Vollstreckung absehen lassen.

Amelung & Trepl Rechtsanwälte rät, gegebenenfalls bereits im ausländischen  [intlink id=“345″ type=“page“]Bußgeldverfahren[/intlink]  geltend zu machen, dass es sich bei dem Halter nicht um den Fahrer handelte und evtl. auch Einspruch gegen den ausländischen Bußgeldbescheid einzulegen, damit im späteren Vollstreckungsverfahren erfolgreich geltend gemacht werden kann, dass es sich um eine unzulässige Vollstreckung aufgrund Halterhaftung handelt.