Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderrecht für Straftaten Jugendlicher (14 bis 17-jährige) und Heranwachsender (18 bis 20-jährige). Zwar dient das Jugendstrafrecht ebenso wie das Erwachsenenstrafrecht dem Rechtsgüterschutz, es wird jedoch darüber hinaus – anders als beim Erwachsenenstrafrecht – maßgeblich vom Erziehungsgedanken bestimmt.

Um diesem Erziehungsgedanken gerecht zu werden, stellt das Jugendgerichtsgesetz (JGG) dem Richter eine weitgefächerte Sanktionspalette zur Verfügung.

Hierbei sind drei Gruppen zu unterscheiden:

Erziehungsmaßregeln,

Zuchtmittel und

Jugendstrafen.

Um den jugendlichen oder heranwachsenden Mandanten optimal verteidigen zu können, ist es unerlässlich, dass der Verteidiger in der Lage ist, dem Gericht zur Ausfüllung des Erziehungsgedankens die besonderen Erscheinungsformen der Jugendkriminalität vor dem Hintergrund der individuellen Problemlage des jungen Mandanten zu vermitteln. Für den Verteidiger sind daher besondere Kenntnisse hinsichtlich Umfang und Bedeutung der Jugendkriminalität unverzichtbar.

Die zentrale Stellung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht darf jedoch nicht bedeuten, dass sich der Verteidiger an die Seite der Erziehungsberechtigten stellt, um seinen jugendlichen Mandanten gar zu bevormunden. Deshalb ist es notwendig, dass der Verteidiger dem jugendlichen Mandanten vermittelt, dass er ausschließlich ihm gegenüber als Verteidiger verpflichtet ist und deshalb gegenüber den Eltern die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich zu wahren hat. Der erfahrene Strafverteidiger in Jugendstrafsachen wird sich deshalb ausschließlich der Beratung und Verteidigung seines jugendlichen Mandanten verpflichtet fühlen.