Gnadenverfahren

Mit einem Gnadenantrag kann die Milderung oder Aufhebung von Rechtsnachteilen angestrebt werden. So kann beispielsweise in einem Gnadenverfahren erreicht werden, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe, sei es eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, ermäßigt, umgewandelt oder deren Vollstreckung dauernd oder vorübergehend ausgesetzt werden.

Bei einer Begnadigung handelt es sich um eine Einzelentscheidung durch einen Akt der Exekutive. Träger des Begnadigungsrechtes ist für den Bund der Bundespräsident (Art. 60 Abs. 2 GG) und im übrigen nach den Länderverfassungen die Ministerpräsidenten. In Bayern wurde jedoch vom Ministerpräsidenten die Ausübung des Begnadigungsrechts größtenteils dauerhaft auf der Staatsministerium der Justiz übertragen (§ 1 BayGnO).

Gnadenerweise haben einen Ausnahmecharakter, d. h. sie dienen insbesondere dazu, Unbilligkeiten bei nachträglich bekannt gewordenen eingetretenen allgemeinen und persönlichen Umständen auszugleichen. Aber auch rechtliche Gründe können die nachträgliche Änderung oder Milderung von Rechtsfolgen gebieten.

Gnadenentscheidungen sind gerichtlich nicht überprüfbare Ermessensentscheidungen.

Die Praxis zeigt, dass es eine Vielzahl von Fällen gibt, in denen die Stellung eines Gnadenantrags durchaus sinnvoll und für den Mandanten hilfreich sein kann, beispielsweise in Fällen, in denen der Mandant einen späteren Strafantritt zu erreichen versucht. Amelung & Trepl Rechtsanwälte beraten Sie im Einzelfall über die Möglichkeiten eines Gnadengesuches.