Unter Strafvollstreckung ist die Vollstreckung eines rechtskräftig ergangenen Urteils im Strafverfahren zu verstehen. Die Strafvollstreckung ist vor allem im siebten Buch der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Hier wird vor allem die Erzwingung der Strafe durch staatliche Organe geregelt.
Während die Strafvollstreckung das „Ob“ der Durchsetzung einer Strafe regelt, regelt der Strafvollzug das „Wie“ der Durchführung einer Strafe.
Im Vollstreckungsverfahren wird die Art, der Umfang und ggf. die Dauer einer Strafe überwacht. Insbesondere die Vollstreckung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen werden hierbei erfasst. Die Aufgabe des Verteidigers umfasst hier vornehmlich die Frage eines etwaigen Strafaufschubs für den Mandanten und einer vorzeitigen Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung (sog. Halbstrafen- bzw. 2/3-Strafen-Entlassung). Ebenso erfasst die Strafvollstreckung die vom Gericht verhängten Bewährungsauflagen.
Der Strafvollzug ist theoretisch vom Vollzugsziel der Resozialisierung geprägt.
Die Vollzugsgrundsätze sind in § 3 des Strafvollzuggesetzes (StVollzG) genannt:
- Danach sollen die Verhältnisse in der JVA denen der Außenwelt soweit wie möglich angeglichen werden, wie etwa durch Arbeit, Freizeit und Ausbildung (sog. Angleichungsgrundsatz).
- Den schädlichen Folgen der Haft soll entgegengewirkt werden, beispielsweise durch Besuche oder Vollzugslockerungen wie Ausgang, Freigang und Urlaub (sog. Gegensteuerungsgrundsatz).
- Darüber hinaus soll der Gefangene auf sein Leben nach der Haft vorbereitet werden, etwa durch Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung, Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes, Hilfe zur Entlassung sowie Entlassungsbeihilfen (sog. Wiedereingliederungsgrundsatz).
Wer die Realität des Strafvollzuges kennt, weiß, dass diese Grundsätze in der Praxis in vielen Vollzugsanstalten nur unzureichend berücksichtigt und umgesetzt werden. Hinzu kommt, dass mit der Föderalismusreform 2006 der Strafvollzug in die Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer gestellt wurde. In Bayern trat so beispielsweise am 01.01.2008 das Bayerische Strafvollzugsgesetz in Kraft. Die Unterschiede im Strafvollzug der einzelnen Bundesländer sind hierdurch weiter vertieft worden. Kritiker befürchten „einen Wettlauf der Schäbigkeit“ um den härtesten bzw. billigsten Strafvollzug.
Umso wichtiger ist hier eine konsequente Verteidigung im Interesse des gefangenen Mandanten, die bereit ist, den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz (ggf. einschließlich einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht oder einer Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) auszuschöpfen.