Wird gegen einen Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft verhängt, stellt dies nicht nur für ihn selbst, sondern meist auch für Angehörige eine extreme Belastung dar, die das besondere Engagement des Verteidigers erfordert.
Ist im Zeitpunkt der Inhaftierung noch kein Verteidiger mandatiert sein, sollte nun entweder vom Beschuldigten selbst oder von dessen Angehörigen schnellstmöglich ein Verteidiger kontaktiert werden, da andernfalls der Inhaftierte den Justizbehörden schutzlos ausgeliefert ist. Zwar erhält jeder Inhaftierte seit der Untersuchungshaftvollzugsreform im Jahr 2010 unmittelbar nach Verkündung des Haftbefehls einen Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet, sofern er damit einverstanden ist und nicht selbst einen Verteidiger seiner Wahl vorschlägt, allerdings kann der Beschuldigte später dem vom Gericht beigeordneten Pflichtverteidiger nicht einseitig das Mandat kündigen. Es empfiehlt sich deshalb dringend, nach Möglichkeit einen Verteidiger eigener Wahl zu beauftragen.
Nur der engagierte und kompetente Verteidiger ist in der Lage, die Rechte des Mandanten in der Untersuchungshaft durchzusetzen. Der Verteidiger wird zunächst prüfen, ob und wie eine Entlassung aus der Untersuchungshaft erreicht werden kann. Darüber hinaus wird er seinen Mandanten dahingehend beraten, dass er sich ohne seinen Anwalt niemals vernehmen lassen soll, aber auch Gespräche mit Mitgefangenen und Angehörigen während eines Besuches zu den Tatvorwürfen unterbleiben sollten, da Mitgefangene nicht selten später zum Zeugen gegen den Mandanten werden und die Gespräche mit Angehörigen oder Freunden im Rahmen eines Besuchs abgehört werden können (sog. Hörfalle). Darüber hinaus sollte der inhaftierte Mandant keine eigenen Eingaben an Kripo, Staatsanwaltschaft oder Gericht ohne Rücksprache mit seinem Anwalt richten.
Ist der inhaftierte Mandant der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig, wird der Verteidiger die Hilfe eines Dolmetschers hinzuziehen, ohne dass hierfür gesonderte Kosten auf den Mandanten entfallen, da die Kosten des Dolmetschers unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des Mandanten vom Staat zu übernehmen sind.
Gegen den Haftbefehl kann der Beschuldigte mit Hilfe seines Verteidigers entweder mit einem Antrag auf mündliche Haftprüfung oder mit einer Beschwerde vorgehen. Ist der Rechtsweg gegen den Haftbefehl bereits erschöpft, d. h. führte sowohl der Antrag auf mündliche Haftprüfung als auch die Haftbeschwerde und weitere Haftbeschwerde nicht zu dem gewünschten Erfolg, kommt grundsätzlich auch eine Verfassungsbeschwerde verbunden mit einen Antrag auf einstweilige Anordnung in Betracht, da die Praxis in den letzten Jahren immer wieder gezeigt hat, dass der vom Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährte besondere Rechtsschutz in Haftsachen letztendlich nur beim Bundesverfassungsgericht erreicht werden kann.
Neben dem Ziel der Verteidigung, die Entlassung des Mandanten aus der Untersuchungshaft zu erreichen, darf die Verteidigung nicht vergessen, auch die Haftbedingungen für den Mandanten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so gut wie möglich zu verbessern. Durch die gesetzlichen Neuregelungen auf dem Gebiet des Untersuchungshaftvollzuges seit dem Jahr 2010 haben sich für die Verteidigung zahlreiche Möglichkeiten ergeben, die Haftbedingungen des Mandanten zu verbessern. Allerdings sind die gesetzlichen Regelungen zum Rechtschutz einerseits kompliziert und die Untersuchungshaftvollzugsgesetze der einzelnen Länder auch bei engagierten Verteidigern noch nicht immer ausreichend bekannt.
Amelung Albrecht Rechtsanwälte sind bei Untersuchungshaft besonders erfahren und engagiert, die Rechte des Mandanten durchzusetzen. Rechtsanwalt Daniel Amelung ist bei der Verteidigung gegen Untersuchungshaft als Experte ausgewiesen durch seinen Fachbuchbeitrag „Untersuchungshaft“ in dem von Rechtsanwalt Dr. Peter Kotz (zusammen mit Rahlf) mit herausgegebenen Handbuch „Praxis des Betäubungsmittelstrafrechts“.