1. Sicherungsverwahrung unterliegt als Freiheitsentziehung der Kontrolle nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EMRK.
2. Ihr Vollzug verletzt die Vorschrift nur dann nicht, wenn zwischen einer strafgerichtlichen Verurteilung und der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang besteht.
3. Sicherungsverwahrung ist „Strafe“ i.S.v. Art. 7 Abs. 1 EMRK.
4. Eine aufgrund einer Straftat vollzogene Sicherungsverwahrung verstößt gegen den Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“, wenn ihr Weitervollzug lediglich auf einer gesetzlichen Neuregelung beruht, mit der eine ursprünglich bestehende Höchstfrist beseitigt wurde.