Am 08. Dezember 2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz, das nicht zustimmungspflichtig ist, soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Es sieht vor, dass bei einer Selbstanzeige künftig Straffreiheit nur noch dann eintritt, wenn als Besteuerungsgrundlage alle in Frage kommende Steuerarten vollständig und richtig nacherklärt wurden. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass der Zeitpunkt für den Eintritt des Sperrgrundes von § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO künftig bereits auf die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorverlegt wird, während bislang erforderlich war, dass ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erscheint.
Mit dem Gesetzesentwurf dürften sich zunächst Spekulationen, dass die Selbstanzeige als Rechtsinstitut vollständig abgeschafft wird, erledigt haben.
Soweit nach bisheriger Rechtslage unklar war, ob eine unbewusste „Teilselbstanzeige“ wirksam zur Straffreiheit führen kann, stellt der Gesetzesentwurf nunmehr klar, dass nur die dolose, d. h. vorsätzliche Teilselbstanzeige nicht zur Straffreiheit führt, während „unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten nicht zum Ausschluss der Straffreiheit“ führen werden.
Damit wird in Zukunft auf Seite der Berater darauf zu achten sein, dass die Selbstanzeige alle strafrechtlichen und nicht verjährten Hinterziehungssachverhalte umfassen muss, damit überhaupt Strafbefreiung eintreten kann. Dies erfordert also eine vollständige Offenbarung aller noch verfolgbarer Steuerhinterziehungssachverhalte. Der Steuerpflichtige wird also zukünftig „tabula rasa“ machen müssen, um in den Genuss der Straffreiheit zu gelangen.
Es ist zu erwarten, dass diesem Gesetzesentwurf noch weitere Gesetzesentwürfe im Kampf der Politik gegen die Steuerhinterziehung folgen werden (z. B. Kündigung von Doppelbesteuerungsabkommen, die Einführung der Quellensteuer im Verhältnis zu nicht kooperativen Ländern und die Meldepflicht für Kapitalbewegungen ins Ausland).