Das BMF hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2014 bekannt gemacht (BMF, Schreiben v. 11.11.2013 – IV C 5 – S 2353/08/10006:004).
Hierzu wird weiter ausgeführt:
- Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
- Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
- Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 LStR 2013 und Rz. 116 des BMF-Schreibens vom 30.9.2013). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 LStR 2013 und Rz. 106 des BMF-Schreibens vom 30.9.2013 BStBl I Seite 1279); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).
- Das Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Abs. 10 Satz 1, Satz 7 Nr. 3 LStR 2013 und Rz. 102 f. des BMF-Schreibens v. 30.9.2013).
Hinweis: Das Schreiben sowie die dazugehörige Übersicht sind auf der Internetseite des BMF veröffentlicht. Änderungen gegenüber der Vorjahresausgabe sind mit Fettdruck gekennzeichnet. Eine Aufnahme des Schreibens in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.