Zur Verwertbarkeit der vom Land Rheinland-Pfalz im April 2013 angekauften sogenannten Steuerdaten-CD ist aktuell beim Verfassungsgerichtshof (VGH) in Rheinland-Pfalz eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
Mit Datum zum 10.01.2014 hat das Gericht einen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt
Unter dem Aktenzeichen VGH B 26/13 wird das Verfahren beim dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz geführt
Zum Hintergrund:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des AG Koblenz sowie des LG Koblenz und der Beschwerden hierüber im Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er infolge der Beschlüsse in seinem Rechtsstaatsprinzip verletzt sei. Ferner in seinem Persönlichkeitsrecht sowie dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, da der für die Ermittlungsmaßnahmen erforderliche Anfangsverdacht nicht auf das „dem Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 angebotene Datenpakte“ einer schweizerischen Bank gründen darf.
Der zuständige Finanzminister des Landes hat im April 2013 erklärt. dass das Land Rheinland-Pfalz ungefähr 40.000 Datensätze angekaufte hat, die nach intensiven Vorermittlungen zum Preis von einer vier Millionen Euro erworben wurden (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung Nr. 6/2013).
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2010 (2 BvR 2010/09) in der sog. Liechtenstein-Affäre wurde in der Fachliteratur oftmals mit dem Schlagzeilen“Ankauf der Steuer-CD rechtens“ oder „Kauf der Steuer-CD ist in Ordnung“ kommentiert. Somit entstand der Eindruck, dass der Kauf rechtswidrig erworbener Daten durch den Staat legal wäre. Amelung & Trepl Rechtsanwälte erläutern Ihnen, dass dies nicht nicht unbedingt der Fall ist und zeigen Ihnen entsprechende Lösungswege.