Das gilt für Alle

Eine Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen mit Gewinnen, die bei einer anderen Depotbank angefallen sind, ist auf Bankebene nicht möglich. Möchten Sie eine solche Verlustverrechnung erreichen, müssen Sie diese im Rahmen der Steuererklärung durchführen lassen. Dafür brauchen Sie aber eine Bescheinigung der Banken.

Möchten Sie negative Kapitaleinkünfte mit positiven Kapitaleinkünften verrechnen, die bei einem anderen Geldinstitut angefallen sind, geht das nur über die Einkommensteuererklärung. Dazu fordern Sie die Bank auf, eine Verlustbescheinigung zu erstellen. Diese Aufforderung muss bis zum 15. Dezember eines Jahres vorliegen.

Dann erstellt die Bank neben einer Steuerbescheinigung auch eine separate Verlustbescheinigung über die angefallenen Verluste, die Sie der Steuererklärung beilegen. Gleichzeitig setzt die Bank den Verlustverrechnungstopf auf null zurück, damit es nicht zu einer doppelten Verlustberücksichtigung kommen kann. Ein Verlustvortrag in die Zukunft entfällt.

Das gilt für Ehepaare

Eine Verlustbescheinigung müssen auch Ehepaare beantragen, die bei verschiedenen Banken Kapitalanlagen haben und daraus sowohl Gewinne als auch Verluste erzielen: Auch in diesen Fällen führt das Finanzamt nur dann eine Verlustverrechnung durch, wenn eine Verlustbescheinigung vorliegt.

Ehegatten, die bei derselben Bank Gewinne und Verluste erzielt haben, müssen nicht unbedingt eine Verlustbescheinigung beantragen. Es reicht aus, wenn Sie bis spätestens 31.12.2013 einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilten – selbst wenn er nur über null Euro ist.

 

RA/FAfStR Christian Trepl