Bundesgerichtshof bestätigt Strafbarkeit des unerlaubten Inverkehrbringens von Gamma-Butyrolacton (GBL, bekannt als „liquid ecstasy“) zu Konsumzwecken nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)


Mit Urteil v. 8. Dezember 2009 ( 1 StR 277/09) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt, mit welchem zwei Angeklagte zu Freiheitsstrafen von 5 Jahren 6 Monaten bzw. 5 Jahren 3 Monaten verurteilt worden waren. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde den Angeklagten in acht Fällen GBL in Mengen zwischen 100 und 1 492 Litern geliefert. Die auf diese Weise beschaffte Gesamtmenge von insgesamt 5699 Literngaben die Angeklagten bis auf eine Restmenge von 550 Litern, die bei einer Durchsuchung sichergestellt werden konnten, an ihre Kunden ab, wobei sie das GBL in einer großen Anzahl von Fällen in kleinen Mengen zwischen 0.1 und 1,0 Litern weiterverkauften und auf diese Weise bei insgesamt mehr als 4 000 Verkaufsgeschäften einen Erlös von etwa 564 000 Euro erzielten.


In der rechtlichen Würdigung kam der BGH dabei (und insoweit entgegen dem Urteil des Landgerichts) zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem vertriebenen GBL bereits nach objektiven Kriterien um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG a.F. handelt.

Auch wenn GBL in großen Mengen industriell ( und insoweit nicht als erlaubnispflichtiges Arzneimittel) verwendet werde, handele es sich um ein Arzneimittel, soweit es zur Anwendung im oder am menschlichen Körper eingesetzt werde, da insoweit zahlreiche Verbraucher die berauschende Wirkungsweise kennen würden  und sich eine Verbrauchergewohnheit gebildet habe, dieses Mittel zu den in § 2 Abs. 1 AMG benannten Zwecken zu verwenden.