Insolvenzstrafrecht

Droht eine Insolvenz, so ist nicht nur die unternehmerische Existenz gefährdet, sondern es bestehen daneben auch zahlreiche strafrechtliche Risiken. Die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) schreibt nämlich vor, dass die Staatsanwaltschaft über jedes Insolvenzverfahren in Deutschland von Amts wegen unterrichtet wird, um prüfen zu können, ob ein Anfangsverdacht für eine Insolvenzstraftat im engeren Sinne (Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflichten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung) oder eine typische Begleittat ( z.B. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) vorliegt.

Innerhalb der Wirtschaftskriminalität spielen Insolvenzdelikte eine herausragende Rolle. So wurde beispielsweise jedes fünfte Strafverfahren in diesem Bereich laut polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) im Jahr 2016 wegen des Verdachts eines Insolvenzdeliktes geführt.

Die Beweislast für das Vorliegen von Straftaten liegt dabei allein bei der Staatsanwaltschaft, d.h. sie muss z.B. für eine strafbare Insolvenzverschleppung eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nachweisen. Gelingt dieser Beweis nicht, so ist für den nicht nachweisbaren Zeitraum von einer Zahlungsfähigkeit auszugehen. Bei der Frage, ob eine Überschuldung vorliegt, ist zu beispielsweise berücksichtigen, dass im modernen Wirtschaftsleben auch große Geschäfte mit Krediten finanziert werden, die im Falle einer positiven Fortführungsprognose durch einen Wirtschaftsprüfer, nicht zu einer Überschuldung führen können.

Die Erfahrung zeigt, dass sich Staatsanwaltschaften bei der rechtlichen Bewertung allzu oft auf die zivilrechtliche Bewertung eines Insolvenzgutachtens stützen, ohne den in strafrechtlicher Hinsicht entscheidenden Fragen nach dem Zeitpunkt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis hiervon die gebotene Bedeutung beizumessen.

Amelung Albrecht Rechtsanwälte verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in diesem in der Praxis bedeutsamen Deliktsbereich.

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